Sechs Gruppen technischer Screening-Kriterien der EU-Taxonomie – alles, was Sie wissen müssen
Die technischen Screening-Kriterien (TSC), die in der EU-Taxonomie-Verordnung festgelegt sind, bilden die Grundlage für die Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Aktivitäten. Die EU-Taxonomie ist ein Rahmenwerk zur Klassifizierung wirtschaftlicher Aktivitäten als ökologisch nachhaltig. Sie bietet eine gemeinsame Sprache für Unternehmen, Investoren und Regierungen, um Meinungen oder Fakten über nachhaltige Aktivitäten einheitlich auszudrücken.
Die EU-Taxonomie definiert Aktivitäten und die entsprechenden technischen Prüfkriterien unter sechs Umweltzielen. Ziel ist es, künftige Investitionen mit den Klima- und Energiezielen der EU für 2030 und den Zielen des europäischen Green Deal in Einklang zu bringen. Dadurch sollen Investitionen in nachhaltigere Projekte und Aktivitäten gelenkt werden.
Die technischen Prüfkriterien sind die wichtigsten Leitlinien für die Bewertung der Umweltauswirkungen der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Unternehmens.
Was sind technische Screening-Kriterien?
Bei den technischen Screening-Kriterien handelt es sich um ein Regelwerk, das zur Bewertung der wirtschaftlichen Aktivitäten von Unternehmen im Rahmen der EU-Taxonomie entwickelt wurde. Die TSC werden für Aktivitäten im Rahmen aller sechs in der EU-Taxonomie definierten Umweltziele entwickelt und reichen von produktions- oder produktspezifischen Anforderungen bis hin zu standortspezifischen Anforderungen.
TSC können beispielsweise strenge Leistungsanforderungen wie Grenzwerte für Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus festlegen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder Leitlinien verlangen oder Managementpläne für die Überwachung und die Umweltleistung eines Standorts vorschreiben
Die sechs Ziele und die technischen Auswahlkriterien der EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie beruht auf sechs Umweltzielen:
- Eindämmung des Klimawandels
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
Eine wirtschaftliche Tätigkeit kann nach der EU-Taxonomie als nachhaltig angesehen werden, wenn alle für diese Tätigkeit festgelegten technischen Prüfkriterien erfüllt sind. Darüber hinaus sieht die EU-Taxonomie vor, dass ein Unternehmen eine Reihe von Mindestgarantien einhalten muss, um als nachhaltig zu gelten.
Kriterien der EU-Taxonomie für Unternehmen
Trägt signifikant zu einem oder mehreren Umweltzielen bei.
Beeinträchtigt kein anderes Umweltziel signifikant (DNSH).
Erfüllt Mindestgarantien auf der Grundlage internationaler Menschenrechtsstandards.
Die technischen Screening-Kriterien (TSC), die die Unternehmen erfüllen müssen, bestehen aus den spezifischen Anforderungen für die ersten beiden Bedingungen: Wesentlicher Beitrag und DNSH.
- Das Kriterium des signifikanten Beitrags stellt sicher, dass die zu prüfende Tätigkeit einen signifikanten Beitrag zur Verbesserung der Leistung im Rahmen des jeweiligen Umweltziels leistet.
- Das Kriterium Do-No-Significant-Harm (DNSH) stellt sicher, dass eine verbesserte Leistung bei einem Ziel nicht zu einer schlechteren Leistung bei anderen Umweltzielen führt.
Die Mindestgarantien verlangen von den Unternehmen, dass sie über Sorgfaltsprüfungsverfahren verfügen, die Menschenrechte (einschließlich Arbeits- und Verbraucherrechte), Besteuerung, fairen Wettbewerb sowie Bestechung, Bestechungsversuche und Erpressung abdecken.
Was sind die technischen Prüfkriterien der EU-Taxonomie und wo finde ich sie?
Die EU-Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) trat erst im Sommer 2020 in Kraft. Sie wurde im Dezember 2021 um die technischen Prüfkriterien für die ersten beiden Umweltziele, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, sowie um weitere Anforderungen an die Berichterstattung von Taxonomie-Informationen ergänzt. Die Berichterstattung über die Anpassung an den Klimawandel, die unter den delegierten Rechtsakt zum Klimawandel (EU) 2021/2139 fällt, ist ab Januar 2023 erforderlich.
Die technischen Prüfkriterien für die verbleibenden Umweltziele, der delegierte Rechtsakt Umwelt (EU) 2023/2486, wurden im November 2023 veröffentlicht und gelten seit Januar 2024. Der delegierte Rechtsakt Umwelt sieht vor, dass Unternehmen ab Januar 2024 über die Eignung für neue Tätigkeiten und ab Januar 2025 über die Anpassung berichten müssen.
Wird es weitere technische Screening-Kriterien geben?
Im Laufe der Zeit wird die EU-Taxonomie schrittweise um technische Screening-Kriterien für weitere Tätigkeiten ergänzt. Dies zeigt sich an der Aufnahme bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Kernenergie und Energie aus Erdgas durch den ergänzenden delegierten Rechtsakt sowie an der Aufnahme von Tätigkeiten, die im November 2023 veröffentlicht werden.
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